Gesetzesnovelle erfolgreich eingebracht
- Hati Finsterer

- 18. Feb.
- 2 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 19. Feb.

Finanzreferent Gerald Daxner hat eine sehr umfangreiche und wegweisende Änderung in der Novelle Bergführer-Beilage (Oö. TG 2018-Novelle 2026) eingebracht. Die Vorbereitungsarbeiten dazu sind noch von Martin Unterberger und Stefan Zoister mit gestaltet worden.
Danke und sehr wichtig für uns!
Bergführer-Beilage (Oö. TG 2018-Novelle 2026)
Kurzzusammenfassung der Änderungen – Bergführer-Beilage (Oö. TG 2018-Novelle 2026)
1. Präzisierung des Tätigkeitsbereichs (§ 58 Abs. 2)Die Tätigkeit des Berg- und Schiführens wird gesetzlich klarer und umfassender definiert.Neu bzw. ausdrücklich aufgenommen wurden insbesondere:
Führen auf Klettersteigen und klettersteigähnlichen Passagen
Freeriding (Geländeschifahren)
Lawinenkunde
Sonderformen des Bergsports (z.B. Schneeschuhwandern, Telemarken, Canyoning, Schiwandern)
Vermittlung von Kenntnissen im Schilauf als Vorbereitung auf eine Schitour
Klargestellt wird:
Reine Freeridekurse ohne Bezug zu einer konkreten Tour bleiben weiterhin den Schischulen vorbehalten.
Berg- und Schiführer dürfen die zur Durchführung einer Tour notwendigen organisatorischen Maßnahmen setzen (z.B. Reservierung von Unterkünften oder Transporten; keine pauschale Angebotslegung).
2. Verpflichtende Mitgliedschaft im Oö. Berg- und Schiführerverband (§ 67)
Alle Personen mit Berechtigungsschein gemäß § 58 Abs. 2 bis 2c sind künftig verpflichtend Mitglieder des Oö. Berg- und Schiführerverbandes.
Ausgenommen sind nur Personen aus anderen Bundesländern oder Staaten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder des Ausflugsverkehrs ausüben.
Ein Austritt ist nur mehr durch Zurücklegung des Berechtigungsscheines möglich.
Ziel: Sicherstellung der Kontrolle von Fortbildungspflicht und Haftpflichtversicherung.
3. Eingeschränkter Berechtigungsschein für Bergführeranwärter (§ 67 Abs. 4 Z 3)
Die bisherige zweijährige Praxiskarte wird durch einen dreijährigen eingeschränkten Berechtigungsschein ersetzt.
Dieser berechtigt zur Absolvierung der Praxiszeit unter Anleitung einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers.
Verlängerung um maximal ein Jahr bei nachgewiesener Krankheit oder Verletzung möglich.
Die maximale Ausbildungsdauer beträgt weiterhin 5 Jahre.
4. Einbindung des Fachverbandes (§ 59 Abs. 6)
Die Behörde kann im Verfahren zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines eine gutachterliche Stellungnahme des Fachverbandes einholen.
Nach Ausstellung ist der Fachverband zu informieren.
5. Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen
Österreichweite Angleichung der Wortlaute an andere Bundesländer.
Anpassungen im Bereich Strafbestimmungen und Verfahrensregelungen (z.B. Insolvenzregelung).


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