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Gesetzesnovelle erfolgreich eingebracht

Aktualisiert: 19. Feb.

Finanzreferent Gerald Daxner hat eine sehr umfangreiche und wegweisende Änderung in der Novelle Bergführer-Beilage (Oö. TG 2018-Novelle 2026) eingebracht. Die Vorbereitungsarbeiten dazu sind noch von Martin Unterberger und Stefan Zoister mit gestaltet worden.


Danke und sehr wichtig für uns!





Bergführer-Beilage (Oö. TG 2018-Novelle 2026)

Kurzzusammenfassung der Änderungen – Bergführer-Beilage (Oö. TG 2018-Novelle 2026)


1. Präzisierung des Tätigkeitsbereichs (§ 58 Abs. 2)Die Tätigkeit des Berg- und Schiführens wird gesetzlich klarer und umfassender definiert.Neu bzw. ausdrücklich aufgenommen wurden insbesondere:

  • Führen auf Klettersteigen und klettersteigähnlichen Passagen

  • Freeriding (Geländeschifahren)

  • Lawinenkunde

  • Sonderformen des Bergsports (z.B. Schneeschuhwandern, Telemarken, Canyoning, Schiwandern)

  • Vermittlung von Kenntnissen im Schilauf als Vorbereitung auf eine Schitour

Klargestellt wird:

  • Reine Freeridekurse ohne Bezug zu einer konkreten Tour bleiben weiterhin den Schischulen vorbehalten.

  • Berg- und Schiführer dürfen die zur Durchführung einer Tour notwendigen organisatorischen Maßnahmen setzen (z.B. Reservierung von Unterkünften oder Transporten; keine pauschale Angebotslegung).

2. Verpflichtende Mitgliedschaft im Oö. Berg- und Schiführerverband (§ 67)

  • Alle Personen mit Berechtigungsschein gemäß § 58 Abs. 2 bis 2c sind künftig verpflichtend Mitglieder des Oö. Berg- und Schiführerverbandes.

  • Ausgenommen sind nur Personen aus anderen Bundesländern oder Staaten, die ihre Tätigkeit ausschließlich im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit oder des Ausflugsverkehrs ausüben.

  • Ein Austritt ist nur mehr durch Zurücklegung des Berechtigungsscheines möglich.

  • Ziel: Sicherstellung der Kontrolle von Fortbildungspflicht und Haftpflichtversicherung.

3. Eingeschränkter Berechtigungsschein für Bergführeranwärter (§ 67 Abs. 4 Z 3)

  • Die bisherige zweijährige Praxiskarte wird durch einen dreijährigen eingeschränkten Berechtigungsschein ersetzt.

  • Dieser berechtigt zur Absolvierung der Praxiszeit unter Anleitung einer Berg- und Schiführerin bzw. eines Berg- und Schiführers.

  • Verlängerung um maximal ein Jahr bei nachgewiesener Krankheit oder Verletzung möglich.

  • Die maximale Ausbildungsdauer beträgt weiterhin 5 Jahre.

4. Einbindung des Fachverbandes (§ 59 Abs. 6)

  • Die Behörde kann im Verfahren zur Ausstellung eines Berechtigungsscheines eine gutachterliche Stellungnahme des Fachverbandes einholen.

  • Nach Ausstellung ist der Fachverband zu informieren.

5. Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen

  • Österreichweite Angleichung der Wortlaute an andere Bundesländer.

  • Anpassungen im Bereich Strafbestimmungen und Verfahrensregelungen (z.B. Insolvenzregelung).


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